Beschlagnahme von Handys und Laptops: Worauf Sie achten sollten
- Dr. Amir Katanbafteh

- 7. Aug.
- 4 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 9. Aug.

Eine Durchsuchung kommt für Betroffene meist überraschend. Oft erscheinen Ermittlungsbeamte früh morgens, legen einen Durchsuchungsbeschluss vor und sichern sofort Mobiltelefone, Laptops, Tablets, externe Festplatten oder andere Datenträger. Für Beschuldigte ist die Situation regelmäßig belastend. Umso wichtiger ist es, die eigenen Rechte zu kennen und keine vorschnellen Fehler zu machen.
Warum Handys und Laptops oft im Fokus stehen
Digitale Geräte spielen in Strafverfahren häufig eine zentrale Rolle. Auf ihnen können sich Nachrichten, E-Mails, Fotos, Videos, Standortdaten, Kontaktdaten, Browserdaten oder Dokumente befinden. Aus Sicht der Ermittlungsbehörden sind sie daher oft besonders wichtige potenzielle Beweismittel.
Das gilt nicht nur bei einem bestimmten Deliktstyp. Die Sicherung von Smartphones und Computern kommt in sehr unterschiedlichen Verfahren in Betracht, etwa bei Vorwürfen aus dem Wirtschafts-, Betäubungsmittel-, Gewalt-, Vermögens- oder Sexualstrafrecht. Entscheidend ist stets, ob zu erwarten ist, dass sich auf dem Gerät beweisrelevante Daten befinden.
Was im Durchsuchungsbeschluss stehen sollte
Betroffene sollten sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen und nach Möglichkeit eine Kopie verlangen. Die Beamten sind zur Vorlage des Durchsuchungsbeschlusses verpflichtet.¹ Wichtig ist insbesondere, welche Räume durchsucht werden dürfen und wonach gesucht wird. Auch die Bezeichnung der vorgeworfenen Tat und der Zweck der Maßnahme sollten aus dem Beschluss hervorgehen.
Gerade bei digitalen Geräten ist die Bestimmtheit wichtig. Zwar muss nicht jedes einzelne Gerät schon im Voraus exakt bezeichnet sein. Der Beschluss muss aber erkennen lassen, in welchem sachlichen Zusammenhang nach welchen Beweismitteln gesucht wird. Eine uneingeschränkte Beschlagnahme sämtlicher auf einem Mobiltelefon aufgefundener Daten ist i.d.R. unverhältnismäßig.²
Müssen Passwörter oder Zugangsdaten herausgegeben werden?
Beschuldigte sind grundsätzlich nicht verpflichtet, aktiv an ihrer eigenen Überführung mitzuwirken (sog. neo-tenetur-Grundsatz).³ Deshalb sollte ohne anwaltliche Beratung weder ein Passwort genannt noch freiwillig Zugang zu einem Gerät oder Account verschafft werden.
Rechtlich besonders sensibel sind Konstellationen rund um Entsperrung, PIN, Passwort, Fingerabdruck oder Gesichtserkennung. Die genaue Reichweite möglicher Mitwirkungspflichten und Zwangsbefugnisse ist im Einzelfall rechtlich anspruchsvoll und nicht jeder Fall liegt gleich. Für Betroffene gilt praktisch aber: Ohne Verteidiger sollte keine aktive Unterstützung bei der Entsperrung geleistet werden.
Wichtig ist auch: Auf keinen Fall sollten Daten gelöscht, Accounts bereinigt oder Inhalte aus der Ferne entfernt werden. Ein solches Verhalten kann als Verdunkelung (§ 112 Abs. 2 Nr. 3a) gewertet werden und die Lage erheblich verschärfen (Sie können nämlich in Untersuchungshaft landen).
Sicherstellung und Beschlagnahme der Geräte
Wenn Mobiltelefone, Laptops oder Datenträger als mögliche Beweismittel in Betracht kommen, können sie sichergestellt oder beschlagnahmt werden. Beschuldigte können die Mitnahme daher nicht einfach dadurch verhindern, dass sie die Herausgabe verweigern. Die Ermittlungsbehörden dürfen die Gegenstände grundsätzlich auch zwangsweise in Besitz nehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.⁴
Rechtlich wichtig ist die Unterscheidung zwischen freiwilliger Herausgabe, Sicherstellung und förmlicher Beschlagnahme. Wer mit der Mitnahme nicht einverstanden ist, sollte dies klar erklären. Ein ausdrücklicher Widerspruch ersetzt zwar nicht die Maßnahme, ist für die spätere rechtliche Überprüfung aber oft sinnvoll.
Außerdem sollte auf ein Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände geachtet werden (§ 107 S. 2 StPO). Betroffene sollten sich bestätigen lassen, welche Geräte, Speichermedien und Unterlagen mitgenommen wurden.
Was gilt für Geräte anderer Personen?
Nicht jedes in der Wohnung oder in sonstigen Räumen befindliche Gerät darf automatisch mitgenommen werden. Gehört ein Gerät einer anderen Person und gibt es keinen tragfähigen Bezug zum Ermittlungsverfahren, ist die Mitnahme rechtlich angreifbar. Das gilt insbesondere bei Berufsgeheimnisträgern.⁵
Deshalb sollte deutlich gemacht werden, wenn ein Gerät nicht dem Beschuldigten gehört, sondern etwa einem Mitbewohner, Ehepartner, Familienangehörigen oder Dritten. Soweit möglich, sollte das Eigentum oder die tatsächliche Zuordnung belegt werden, etwa durch Kaufunterlagen, Nutzerkonten oder sonstige nachvollziehbare Hinweise. Ob das die Mitnahme verhindert, hängt allerdings immer vom Einzelfall ab.
Besonderheiten bei beruflich genutzten Geräten
Auch beruflich genutzte Geräte können grundsätzlich sichergestellt oder beschlagnahmt werden, wenn sie als Beweismittel in Betracht kommen. Das gilt etwa für Diensthandys oder Dienstlaptops. Für Betroffene ist das besonders belastend, weil dadurch der Zugriff auf Arbeitsmittel und Kommunikation ausfallen kann. Gleichwohl führt die berufliche Nutzung allein nicht dazu, dass eine Mitnahme unzulässig wäre.
Zusätzliche Probleme können sich ergeben, wenn auf dem Gerät auch Daten Dritter, Betriebsgeheimnisse oder besonders sensible berufliche Informationen gespeichert sind. Dann stellen sich oft Fragen der Verhältnismäßigkeit und des Schutzes vertraulicher Daten.
Was nach der Durchsuchung möglich ist
Nach der Durchsuchung sollte zeitnah anwaltlich geprüft werden,
ob der Durchsuchungsbeschluss formell und inhaltlich angreifbar ist,
ob die Sicherstellung oder Beschlagnahme der Geräte rechtmäßig war,
ob gegen die Maßnahme Rechtsmittel oder Anträge in Betracht kommen,
und ob eine Herausgabe der Geräte ganz oder teilweise verlangt werden kann.
Ob ein Antrag auf Herausgabe Aussicht auf Erfolg hat, hängt insbesondere davon ab, ob die Geräte noch für die Beweissicherung benötigt werden. In der Praxis dauert die Auswertung digitaler Geräte häufig lange. Mehrere Monate sind nicht ungewöhnlich; in umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren kann es deutlich länger dauern.
Nach Abschluss der Auswertung sind die Geräte grundsätzlich herauszugeben, soweit sie nicht weiter als Beweismittel benötigt werden oder eine spätere Einziehung in Betracht kommt.
Checkliste für Betroffene
Im Ernstfall ist vor allem folgendes wichtig:
Keine Angaben zur Sache machen.
Keine spontanen Erklärungen abgeben.
Keine Passwörter, PINs oder Zugangsdaten freiwillig herausgeben.
Den Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen und nach Möglichkeit eine Kopie verlangen.
Darauf achten, welche Räume und Gegenstände von der Anordnung umfasst sind.
Der Mitnahme von Geräten nicht vorschnell zustimmen, wenn man damit nicht einverstanden ist.
Ein Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände verlangen.
Keine Daten löschen oder verändern.
So früh wie möglich einen Strafverteidiger kontaktieren.
Im Anschluss ein Gedächtnisprotokoll zum Ablauf der Maßnahme anfertigen.
Quellen:
BGH v. 7.11.2002 - 2 BJs 27/02 - 5 - StB 16/2, NStZ 2003, 273.
BVerwG, Beschluss v. 14.4.2026 - 2 WDB 17.25.
Hanseatisches OLG in Bremen, Urteil vom 08.01.2025, Az. 42 Js 21133/23, Rn. 5.
LG Ravensburg vom 14.02.2023, Az. 2 Qs 9/23 jug, Rn. 8.
LG Hamburg, Beschluss vom 28.07.2025, 608 KLs 5/25, Rn. 42.

