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Durchsuchung bei unverdächtigen Personen: Wann ist sie zulässig?

  • Autorenbild: Dr. Amir Katanbafteh
    Dr. Amir Katanbafteh
  • 6. Aug.
  • 4 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 8. Aug.

Bildquelle: KI

Eine Durchsuchung richtet sich nicht immer gegen den Beschuldigten selbst. In der Praxis werden häufig Räume von Personen durchsucht, gegen die gerade kein eigener Tatverdacht besteht. Das kann etwa Angehörige, Vermieter, Arbeitgeber, Geschäftspartner oder sonstige Dritte betreffen. Für diese Konstellation gilt § 103 StPO. Die Vorschrift enthält strengere Voraussetzungen als die Durchsuchung beim Beschuldigten nach § 102 StPO.



Wann eine Durchsuchung bei einem Dritten zulässig ist

§ 103 Abs. 1 Satz 1 StPO erlaubt eine Durchsuchung bei anderen Personen als dem Beschuldigten nur zu bestimmten Zwecken. „Andere Personen“ i.S.d. § 103 Abs. 1 S. 1 StPO sind diejenigen Personen, die nicht im Sinne des § 102 StPO verdächtig sind,¹ also aus Rechtfertigungs-, Schuld- oder Strafausschließungsgründen von vornherein nicht verfolgbar sind.² Zulässig ist die Durchsuchung dabei zur Ergreifung des Beschuldigten, zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände. Aber auch die Durchsuchung des Unverdächtigen selbst und seiner Sachen von § 103 Abs. 1 S. 1 StPO ist möglich.³

Damit ist die Maßnahme aber noch nicht gerechtfertigt. Hinzukommen muss, dass konkrete Tatsachen den Schluss zulassen, die gesuchte Person, Spur oder Sache befinde sich gerade in den zu durchsuchenden Räumen. Es genügt also nicht, dass die Ermittlungsbehörden lediglich vermuten, dort könne sich möglicherweise etwas finden lassen.

Gerade hierin liegt der entscheidende Unterschied zur Durchsuchung beim Beschuldigten. Bei einem unverdächtigen Dritten reicht kein bloß abstrakter Auffindeverdacht, welcher gegeben ist, wenn „es bereits nach der Lebenserfahrung in gewissem Grade wahrscheinlich“ ist,⁴ dass der Durchsuchungszweck, nämlich das Auffinden von Beweismitteln, erreicht wird.⁵ Erforderlich sind konkrete Gründe dafür, dass der gesuchte Gegenstand oder die gesuchte Spur gerade dort aufgefunden werden kann. Bloße Mutmaßungen tragen eine Drittdurchsuchung nicht.

Das BVerfG hat diese Anforderung deutlich hervorgehoben. Wenn gegen die betroffene Person selbst kein Tatverdacht besteht, muss der Eingriffsanlass in Bezug auf das Durchsuchungsziel besonders konkretisiert sein.Es müssen also nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das Gesuchte bei diesem Dritten befindet.



Warum § 103 StPO strenger ist als § 102 StPO

Die Abgrenzung zwischen § 102 und § 103 StPO ist in der Praxis von erheblicher Bedeutung. § 102 StPO betrifft die Durchsuchung beim Beschuldigten. Dort knüpft die Maßnahme an den gegen ihn bestehenden Verdacht an. § 103 StPO betrifft dagegen Personen, die gerade nicht beschuldigt sind. Weil in ihr Grundrecht ohne eigenen Tatverdacht eingegriffen wird, gelten engere Anforderungen.Diese strengeren Anforderungen betreffen vor allem den Zweck der Maßnahme und die Begründung des Auffindeverdachts. Bei § 103 StPO darf nicht allgemein nach irgendwie verfahrensrelevanten Beweismitteln gesucht werden. Die Maßnahme muss sich auf einen gesetzlich zulässigen Zweck beziehen, und es muss konkret begründet werden, warum gerade beim Dritten etwas gefunden werden soll.

Auch die gesuchten Gegenstände müssen im Durchsuchungsbeschluss hinreichend bestimmt sein. Zwar ist keine vollständige Einzelaufstellung erforderlich. Eine gattungsmäßige Beschreibung kann ausreichen. Voraussetzung ist aber, dass der Bezug zum Ermittlungsverfahren klar erkennbar bleibt und die Maßnahme nicht in eine unzulässige Ausforschung ausufert.



Rechte des betroffenen Dritten

Auch der nicht beschuldigte Dritte ist durch die Maßnahme nicht rechtlos gestellt. Die Durchsuchung bedarf grundsätzlich einer richterlichen Anordnung. Der Beschluss muss erkennen lassen, gegen wen ermittelt wird, welchem Zweck die Durchsuchung dient und welche Gegenstände oder Spuren aufgefunden werden sollen.

Zudem unterliegt die Maßnahme dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie darf also nicht weiter gehen, als es zur Erreichung des verfolgten Zwecks erforderlich ist. Gerade bei Personen, gegen die kein eigener Verdacht besteht, ist dieser Maßstab besonders wichtig.

Der Dritte kann außerdem die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung und einzelner Beschlagnahmen nachträglich gerichtlich überprüfen lassen. In der Praxis ist häufig zu prüfen, ob der Beschluss zu pauschal formuliert war, ob konkrete Auffindegründe tatsächlich vorlagen oder ob die Maßnahme ihren zulässigen Umfang überschritten hat.



Praktische Bedeutung

In der Praxis kommt § 103 StPO in sehr unterschiedlichen Konstellationen zum Tragen. Denkbar ist etwa die Durchsuchung bei Familienangehörigen eines Beschuldigten, bei einem früheren Arbeitgeber, bei Geschäftspartnern, bei Vermietern oder bei sonstigen Personen, zu denen eine tatsächliche Beziehung besteht. Entscheidend ist nicht die Art der Beziehung, sondern allein, dass die betroffene Person selbst nicht Beschuldigter ist und dass konkrete Tatsachen für das Auffinden des Gesuchten bei ihr sprechen.

Gerade deshalb lohnt sich ein genauer Blick auf den Durchsuchungsbeschluss. Oft ist zwar der Tatvorwurf gegen den Beschuldigten ausführlich dargestellt, es bleibt aber unklar, warum gerade in den Räumen des Dritten etwas gefunden werden soll. Genau hier liegt häufig der zentrale rechtliche Angriffspunkt.




Quellen:

  1. Gercke in: HK-StPO, § 103 StPO, Rn. 2; Jäger/Wohlers in: SK-StPO, § 103 StPO, Rn. 1; Kindhäu-

    ser/Schumann, § 8, Rn. 161.

  2. OLG Bamberg, Beschluss v. 31.03.1987 – Ws 176/86 –, juris; Engelhart in: NK-StPO, § 102 StPO,

    Rn. 1; Hauschild in: MüKo-StPO, § 103 StPO, Rn. 4; Hiller, NJ 2024, 208.

  3. Bosbach in: Bosbach/Ackermann/Caba, Teil 6, Rn. 444; Schroeder, JuS 2004, 858 (859); Tsambikakis in: Löwe/Rosenberg, § 103 StPO, Rn. 15.

  4. BVerfG NJW 2003, 2669 (2670); BVerfG DStRE 2009, 1344 (1349).

  5. OLG Darmstadt NJW 1951, 165; Henrichs/Weingast in: KK-StPO, § 102 StPO, Rn. 3; Park, Durchsuchung und Beschlagnahme, § 2, Rn. 47; Roxin/Schünemann, Strafprozessrecht, § 35, Rn. 5.

  6. BVerfG NJW 2003, 2669 (2670); BVerfG NJW 2016, 1645 Rn. 14.

  7. BVerfG NJW 2007, 1804 Rn. 31; Hauschild in: MüKo-StPO, § 102 StPO, Rn. 33.

  8. BVerfGE 20, 162 (194); BVerfG NJW 1994, 2079 (2080); BVerfG BeckRS 2004, 22487 Rn. 13; BVerfG BeckRS 2020, 20135 Rn. 28; BVerfG NJW 2024, 2901 Rn. 16; Gusy, NStZ 2010, 353 (360).

  9. BVerfGE 20, 162 (186 f.); BVerfGE 42, 212 (220); BVerfGE 59, 95 (97); Berndt, SVR 2018, 361

    (362); Heinrich, wistra 2017, 219; Huber, JuS 2013, 408 (409); Jahn, NStZ 2007, 255 (259).

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen rechtlichen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall.

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