Firmenbestattung: BGH zur strafrechtlichen Haftung von Geschäftsführern

Aktualisiert: 18. Juli

Wer glaubt, sich mithilfe eines Scheingeschäftsführers aus der strafrechtlichen Verantwortung ziehen zu können, sollte dieses Urteil genau lesen. Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 27. Februar 2025 (5 StR 287/24)¹ klare Worte gefunden und die strafrechtlichen Risiken für Geschäftsführer und Hintermänner deutlich erhöht.
Worum geht es?
Im Kern geht es um sogenannte Firmenbestattungen. Gemeint sind Fälle, in denen Unternehmen in der Krise formal an Dritte als Scheingeschäftsführer übertragen werden,² während die tatsächlichen Entscheidungen weiterhin im Hintergrund vom bisherigen Geschäftsführer (Alt-Geschäftsführer) getroffen werden.
Ziel der Firmenbestattung ist meist, die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO zu umgehen.³ Genau hier zieht der BGH erneut eine klare Grenze.
Wann haftet der Alt-Geschäftsführer strafrechtlich?
Der BGH stellt klar: Entscheidend ist, ob der Alt-Geschäftsführer als sogenannter faktischer Geschäftsführer anzusehen ist.
Faktischer Geschäftsführer ist, wer
die Geschäftsführung ohne formelle Bestellung tatsächlich übernimmt,
das Unternehmens faktisch lenkt,
mit Billigung der Gesellschafter handelt.⁴
Auf Titel, Verträge oder Einträge im Handelsregister kommt es dabei nicht an. Entscheidend ist allein, wer tatsächlich die Kontrolle ausübt.
Kontrolle = Verantwortung
Wer das Unternehmen steuert, trägt auch die strafrechtliche Verantwortung. Das gilt selbst dann, wenn diese Person nach außen nicht sichtbar auftritt.
Gerade bei einer Firmenbestattung ist das betroffene Unternehmen oft nicht mehr operativ tätig. Maßgeblich ist deshalb eine einfache Frage: Wer übernimmt in dieser Phase die noch anfallenden Geschäftsführungsaufgaben?
In solchen Fällen droht eine Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung und/oder Bankrotts.
Was heißt das für Geschäftsführer?
Das Urteil ist ein deutliches Warnsignal.
Angebote, die eine schnelle und angeblich diskrete "Übernahme" der Gesellschaft versprechen, bergen erhebliche strafrechtliche Risiken. Die persönliche Verantwortung des Geschäftsführers entfällt nicht, wenn er in der Krise weiterhin die Fäden in der Hand hält.
Ein fehlender Außenauftritt schützt ebenso wenig. Wer hier falsch abbiegt, setzt nicht nur das Unternehmen, sondern auch sich selbst erheblich aufs Spiel.
Quellen:
BGH, wistra 2025, 243-245; WM 2025, 698-700; FD-StrafR 2025, 806666.
BGH, 24.3.2009 - 5 StR 353/08, NStZ 2009, 635 Rn. 4 ff.; Beukelmann, NJW-Spezial 2025, 312; Heckschen/Weitbrecht in: BeckNotar-HdB, 8. Aufl. 2024, § 22. Rn. 706; Pelz in: Beck/Depré/Ampferl, Praxis der Sanierung und Insolvenz, 4. Aufl. 2023, § 37. Rn. 218; Schmittmann, NZI 2016, 124; Wertenbruch in: MüKo-GmbHG, 5. Aufl. 2026, GmbHG Anh. § 47 Rn. 141.
Pelz in: Wabnitz/Janovsky/Schmitt, WirtschaftsStrafR-HdB, 6. Aufl. 2025, 9. Kap. Rn. 339; Werner, NZWiSt 2013, 418.
BGH, 10.5.2000 - 3 StR 101/00, NJW 2000, 2285; OLG Köln, 15.12.2011 – 18 U 188/11, BeckRS 2012, 18361; Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl. 2023, Anh. § 60 Rn. 79; Beukelmann in: BeckOK-StGB, 67. Ed. 1.11.2025, § 283 Rn. 89; Dierlamm, NStZ 1996, 153; Tebben/Kämper in: MHLS, GmbHG, 4. Aufl. 2023, § 6 Rn. 96.

