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Lügendetektor im Strafverfahren: Letzte Rettung bei Aussage gegen Aussage?

Autorenbild: Dr. Amir Katanbafteh
Dr. Amir Katanbafteh
18. Juli
2 Min. Lesezeit
Firmenbestattung (GmbH) in der Insolvenz
Bildquelle: KI

Wenn es in einem Strafverfahren keine Zeugen, keine DNA-Spuren, keine Videos oder ähnliche Beweismittel gibt, besteht eine Aussage-gegen-Aussage-Situation.¹

Hier gibt es ein Beweismittel, das die Wahrheitserforschung deutlich vereinfachen kann: der Polygrafentest, besser bekannt als der Lügendetektor.



Wie zuverlässig ist der Polygrafentest?

Unter Fachpsychologen und Rechtsmedizinern ist die Zuverlässigkeit moderner Polygrafen längst anerkannt. Insbesondere mithilfe der künstlichen Intelligenz soll eine Treffersicherheit von über 90% möglich sein.²

In Nachbarländern wie Polen oder Belgien gehört die polygraphische Untersuchung deshalb längst zum juristischen Alltag. Dort regelt die Strafprozessordnung den Einsatz ganz offiziell.



Die Blockade des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof (BGH)³ blockierte den Lügendetektor in der Vergangenheit strikt. Das Argument damals: Der Test sei völlig ungeeignet und verstoße gegen die Menschenwürde, weil er das Innere des Menschen technologisch durchleuchte.



Zeiten ändern sich

Diese wissenschaftlichen Annahmen von damals sind heute aber veraltet. So hat sich das Amtsgericht Bautzen⁴ gegen den BGH gestellt. Eine Ehefrau beschuldigte ihren Mann der Vergewaltigung. Die Staatsanwaltschaft klagte ihn an. Das Gericht ließ jedoch einen freiwilligen Polygrafentest des Angeklagten als Beweismittel zu. Das Ergebnis: Seine Aussage war mit hoher Wahrscheinlichkeit wahr. Der Mann wurde freigesprochen.


Auch das OLG Dresden⁵ erkannte im selben Jahr an: Der Polygrafentest ist im Sorge- und Umgangsrecht ein geeignetes Mittel, um Unschuldige zu entlasten.



Die Bedingungen für die Verwertung vor Gericht

Viele Gerichte lassen bis heute den Test nicht formell als Beweismittel zu. Aber damit ein deutsches Gericht den Test überhaupt anerkennen kann, müssen strenge Regeln gelten:

  1. Absolute Freiwilligkeit: Niemand darf zu einem Test gezwungen werden. Das widerspricht unserer Strafprozessordnung.⁶

  2. Zertifizierte Experten: Nur speziell ausgebildete Fachpsychologen für Rechtspsychologie dürfen den Polygrafen bedienen und die Daten auswerten.

  3. Bezug zur Tat: Der Test muss sich konkret um die Schuld- oder Tatfrage drehen.

  4. Reines Entlastungswerkzeug: Das Ergebnis darf ausschließlich dazu genutzt werden, den Angeklagten zu entlasten, nicht um ihn zu überführen.⁷



Quellen:

  1. Meyer-Mews, NJW 2000, 916; Neuhaus/Artkämper/Weise, Kriminaltechnik, 2. Aufl. 2024, Rn. 514.

  2. Neuhaus/Artkämper/Weise, Kriminaltechnik, 2. Aufl. 2024, Rn. 512.

  3. BGH, NJW 1999, 657, Urteil vom 17.12.1998 - 1 StR 156-98.

  4. AG Bautzen, BeckRS 2013, 8655, Urteil vom 26.03.2013 - 40 Ls 330 Js 6351/12.

  5. OLG Dresden, FamFR 2013, 501, Beschluss vom 14.5. 2013 – 21 UF 787/12.

  6. Diemer in: KK-StPO, 9. Aufl. 2023, StPO § 136a Rn. 34; Eisenberg, BeweisR StPO, 10. Aufl. 2017, (1) Rn. 695; Nestler, JA 2017, 10 (15).

  7. Vgl. Eisenberg, BeweisR StPO, 10. Aufl. 2017, (1) Rn. 696; Nestler, JA 2017, 10 (15).

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen rechtlichen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall.

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