Neue BaFin-Regeln: So gelingt die Verdachtsmeldung nach dem Geldwäschegesetz
- Dr. Amir Katanbafteh

- 3. Aug.
- 3 Min. Lesezeit

Die Anforderungen an sog. Geldwäsche-Verpflichtete steigen weiter. Ende November 2025 haben die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Financial Intelligence Unit (FIU) ihre gemeinsame Orientierungshilfe aktualisiert. Darin geht es vor allem darum, wann und wie genau eine Verdachtsmeldung
nach dem Geldwäschegesetz eingereicht werden muss.
Warum die Verdachtsmeldung nach dem Geldwäschegesetz so wichtig ist
Eine Geldwäsche-Verdachtsmeldung ist das wichtigste Werkzeug zur Geldwäschebekämpfung. Sobald stichhaltige Tatsachen auf eine Straftat hindeuten, müssen Verpflichtete handeln. Sie schicken unverzüglich die Meldung direkt an die FIU. Die Höhe der Transaktion spielt dabei keine Rolle.
Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, riskiert hohe Bußgelder und schwere Aufsichtsmaßnahmen. Dabei veröffentlicht die BaFin Verstöße häufig namentlich auf ihrer Website. Dieser Imageschaden wiegt für betroffene Unternehmen oft schwerer als das eigentliche Geldbußgeld.¹
Wann gilt eine Meldung als "unverzüglich"?
Das Geldwäschegesetz fordert eine "unverzügliche" Meldung. Juristisch bedeutet das: ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB). Bisher gab es hier oft Interpretationsspielraum. Die neue Orientierungshilfe setzt diesem Versteckspiel ein Ende und zieht eine klare Grenze.
Liegen alle nötigen Fakten auf dem Tisch, gilt ein festes Zeitfenster. Sie müssen die Verdachtsmeldung am selben Tag oder spätestens am nächsten Werktag einreichen. Der Samstag zählt dabei nicht als Werktag.²
Wer also an einem Dienstag alle Fakten zusammen hat, kann nicht bis Freitag mit der Meldung warten. Das Zeitfenster startet, sobald die entscheidenden Indizien vorliegen. Abwarten oder Verzögern werten die Behörden als Verstoß.
Welche Daten braucht die FIU?
Eine Meldung bringt der FIU nur dann etwas, wenn sie vollständig ist. Die Behörde muss den Fall auf Basis Ihrer Angaben sofort verstehen können. Halbe Informationen oder reine Vermutungen helfen den Ermittlern nicht weiter.
Tragen Sie deshalb alle verfügbaren Daten zu den beteiligten Personen, Konten, Organisationen und Finanztransaktionen zusammen.
Ein häufiger Fehler: Wichtige Details verstecken sich oft nur in PDF-Anhängen. Das reicht nicht aus. Sie müssen alle Kernfakten direkt in die vorgesehenen Datenfelder der goAML-Software oder des XML-Schemas eintragen. Nur so kann die FIU die Daten automatisiert verarbeiten und schnell auswerten.
Ermitteln ist Sache der Behörden - nicht der Unternehmen
Viele Verpflichtete fragen sich: Wie weit muss ich den Sachverhalt selbst aufklären?
Die Antwort ist: Sie müssen und dürfen keinen Detektiv spielen.³
Ihre Aufgabe ist es, die Informationen aus dem direkten Umfeld der Geschäftsbeziehung zu bewerten. Reichen diese Daten für ein klares Bild aus, melden Sie den Fall. Eine tiefgehende Ermittlungsarbeit verlangt das Gesetz ausdrücklich nicht. Sie müssen weder Zeugen vernehmen noch komplizierte Nachforschungen anstellen. Die Bewertung von Personen und die Ermittlung von Straftaten bleiben allein Aufgabe der Staatsanwaltschaft und der Behörden.⁴
Die Anforderungen an das Vorliegen eines meldepflichtigen Verdachts sind bewusst niedrig ausgestaltet. Es ist weder eine abschließende Klärung des Sachverhalts noch eine rechtlich fehlerfreie Subsumtion unter eine konkrete Vortat der Geldwäsche erforderlich.⁵
Ganz wichtig: Befragen Sie den Kunden bei einem konkreten Verdacht nicht zum Geld. Das Geldwäschegesetz verbietet es, verdächtige Personen zu warnen. Wenn Sie den Kunden direkt auf die Herkunft der Mittel ansprechen, warnen Sie im schlimmsten Fall den Täter. Eine Befragung zur Mittelherkunft ist nur dann sinnvoll, wenn Sie überhaupt erst prüfen wollen, ob ein meldepflichtiger Fall vorliegt.
Die häufigsten Fehler in der Praxis
In der Praxis führen meist 3 typische Schwachstellen zu Problemen mit der Aufsicht:
Unnötiges Abwarten: Unternehmen warten oft zu lange auf letzte Details, obwohl die Meldeschwelle längst erreicht ist.
Fehlende Kerndaten: Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten oder zu beteiligten Dritten werden vergessen.
Vorsichtsmeldungen: Es wird ohne echte Indizien gemeldet, um sich rechtlich abzusichern.
Quellen:
VG Ansbach, Beschluss vom 12.05.2023 - AN 4 E 23.697.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.02.2025 - 10 U 18/24.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.04.2018 - 2 Ss-OWi 1059/17, 2 Ss OWi 1059/17.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.12.2020 - 17 U 1/20.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.05.2024 - 3 U 192/23.

