Steuerliche Schätzung und Strafrisiko bei offenen Ladenkassen
- Dr. Amir Katanbafteh

- 23. Juli
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 23. Juli

Wer mit einer offenen Ladenkasse arbeitet, gerät bei einer Betriebsprüfung schnell unter Druck.
Das gilt besonders für bargeldintensive Betriebe wie Gastronomie,¹ Nagelstudios oder Barbershops.
Beanstandet das Finanzamt die Kassenführung, folgt häufig eine steuerliche Schätzung nach § 162 AO.
In vielen Fällen stützt sich die Behörde dabei auf die amtliche Richtsatzsammlung. Genau hier beginnt oft das eigentliche Problem (steuerlich und später auch im Steuerstrafverfahren).
Kassensturzfähigkeit ist der zentrale Punkt
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH)² zur offenen Ladenkasse kann das Fehlen der Kassensturzfähigkeit³ eine Schätzungsbefugnis für das Finanzamt eröffnen.
Wer keine dokumentierten und nachvollziehbaren täglichen Auszählungen vorlegen kann, schafft damit eine erhebliche Angriffsfläche.
Welche Schätzungsmethode ist zulässig?
Mit der Schätzungsbefugnis ist aber noch nicht entschieden, dass jede Methode gleichermaßen tragfähig ist.
Das Finanzamt und Finanzgericht haben zwar Spielraum bei der Wahl der Schätzungsmethode. Dieser Spielraum ist aber nicht grenzenlos. Die Schätzungsmethode muss zum Betrieb passen. Da die Richtsatzsammlung nur ein grobes Schätzungsverfahren darstellt, darf sie nicht schematisch angewendet werden; die individuellen Verhältnisse des Betriebs müssen zwingend einbezogen werden.⁴
Tragfähigkeit der Richtsatzsammlung
Hinzu kommt ein weiterer wesentlicher Punkt:
Der BFH⁵ hat bereits mehrmals Zweifel an der Aussagekraft der aktuellen amtlichen Richtsatzsammlung geäußert.
Bedeutung für das Steuerstrafverfahren
Gerade im Steuerstrafrecht ist das besonders relevant. Denn dort geht es nicht nur um eine steuerliche Korrektur, sondern um den Vorwurf einer Steuerverkürzung.
Die amtliche Richtsatzsammlung ist vor allem dann mit Vorsicht zu genießen, wenn aus der steuerlichen Schätzung später ein strafrechtlicher Vorwurf hergeleitet werden soll.
Je schwerer der Vorwurf, desto tragfähiger muss auch die tatsächliche Grundlage sein. Vor allem muss das Finanzamt begründen, dass keine genauere Schätzungsmethode zur Verfügung stand.⁶
Ein bloßer Verweis auf die Richtsatzsammlung reicht deshalb häufig nicht aus.
Angriffspunkte in der Verteidigung
Die entscheidenden Angriffspunkte liegen meist an 4 Stellen:
bei der Frage, ob die Kassenmängel tatsächlich so gravierend sind, dass die Buchführung insgesamt verworfen werden darf,
bei der Wahl der Schätzungsmethode,
bei der Belastbarkeit der Richtsatzsammlung selbst,
bei der Möglichkeit, betriebliche Besonderheiten durch einen eigenen Gutachter herauszuarbeiten.
Fazit
Bei offener Ladenkasse und Richtsatzschätzung geht es nicht nur um die Höhe einer Zuschätzung.
Oft liegt der entscheidende Punkt schon früher: bei der Kassensturzfähigkeit, bei der Methode der Schätzung und bei der Frage, ob pauschale Richtsätze den konkreten Betrieb überhaupt realistisch abbilden.
Die aktuelle BFH-Rechtsprechung zeigt jedenfalls, dass die Richtsatzschätzung kein Selbstläufer ist (und im Steuerstrafverfahren erst recht nicht).
Quellen:
Arendt/Siegel, DStR 2025, 1565.
BFH Urt. v. 25.3.2026 – X R 19/23, BeckRS 2026, 15954.
FG Thüringen Urt. v. 20.2.2024 – 2 K 209/21, BeckRS 2024, 37365 Rn. 24; FG Münster, Urt. v. 20.12.2019 – 4 K 541/16, DStRE 2020, 878 Rn. 19; Arendt/Siegel, DStR 2025, 1565 (1567).
BGH Beschl. v. 20.12.2016 – 1 StR 505/16, BeckRS 2016, 121213 Rn. 16.
BFH, Urt. v. 18.6.2025 – X R 19/21, DStR 2025, 2300; BFH, Urteil vom 29.07.2025 – X R 23/21, BeckRS 2025, 30334.
BGH Beschl. v. 20.12.2016 – 1 StR 505/16, BeckRS 2016, 121213 Rn. 23; BGH, Beschluss vom 6. April 2016 - 1 StR 523/15, NStZ 2016, 728.

